Digitale Nachlassregelung – was passiert mit Online-Konten nach dem Tod?

Fast jeder Mensch hinterlässt heute digitale Spuren: E-Mail-Postfächer, Konten bei sozialen Netzwerken, Online-Banking, Streamingdienste, Bezahldienste, Cloudspeicher mit Fotos und kostenpflichtige Abonnements. Anders als ein Aktenordner im Schrank sind diese Zugänge nach einem Todesfall oft nicht auffindbar, und die Konten laufen unbemerkt weiter. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage und zeigt, wie sich der digitale Nachlass zu Lebzeiten ordnen lässt.

Der digitale Nachlass geht auf die Erben über

Rechtlich ist die Lage eindeutig: Der digitale Nachlass wird vererbt wie jeder andere Teil des Vermögens. Mit dem Tod tritt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge ein, alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen gehen auf die Erben über. Das gilt für analoge Verträge ebenso wie für digitale Konten und Vertragsverhältnisse.

Der Bundesgerichtshof hat das in einem viel beachteten Verfahren bestätigt. Im Streit um den Zugang zu einem gesperrten Konto eines verstorbenen Mädchens bei einem sozialen Netzwerk entschied der BGH, dass die Erben einen Anspruch auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto haben, einschließlich der darin gespeicherten Inhalte. Der Vertrag mit dem Anbieter geht auf die Erben über, und das digitale Konto ist nicht anders zu behandeln als ein vererbtes Tagebuch oder ein Stapel persönlicher Briefe. Das Fernmeldegeheimnis und der Datenschutz stehen dem nach dieser Rechtsprechung nicht entgegen.

Für die Praxis heißt das: Erben können grundsätzlich über E-Mail-Postfächer, Profile in sozialen Netzwerken und sonstige Konten des Verstorbenen verfügen. In der Realität scheitert das aber häufig nicht am Recht, sondern an fehlenden Zugangsdaten und an den Hürden, die einzelne Anbieter aufbauen.

Warum laufende Konten zum finanziellen Risiko werden

Ohne eine Regelung des digitalen Nachlasses laufen Verträge, Mitgliedschaften und Abonnements einfach weiter. Der Streamingdienst bucht weiter ab, das kostenpflichtige Software-Abo verlängert sich, ein Bezahldienst bleibt aktiv. All das wird Teil der Erbmasse, und damit auch die Kosten, die dadurch entstehen.

Hinzu kommt ein Sicherheitsaspekt. Ungenutzte, aber aktive Konten sind ein beliebtes Ziel für Identitätsmissbrauch. Ein verwaistes E-Mail-Postfach ist besonders heikel, weil es oft der Generalschlüssel zu vielen anderen Diensten ist: Über die Funktion zum Zurücksetzen von Passwörtern lassen sich darüber zahlreiche weitere Konten kapern. Ein geordneter digitaler Nachlass schützt also nicht nur die Erben vor Kosten, sondern auch den Verstorbenen vor dem Missbrauch seiner Daten.

Was zum digitalen Nachlass gehört

Der digitale Nachlass ist umfangreicher, als die meisten Menschen vermuten. Dazu zählen E-Mail-Konten, Profile in sozialen Netzwerken, Messenger-Dienste, Online-Banking und Depots, Bezahldienste und Online-Bezahlkonten, Cloudspeicher mit Dokumenten und Fotos, Streamingdienste für Musik und Filme, Online-Abonnements und Mitgliedschaften, Kundenkonten bei Versandhändlern, Konten bei Auktionsplattformen, Domains und Websites sowie Bonusprogramme und Kundenkarten mit Online-Zugang. Auch die Daten auf den Endgeräten selbst, also auf Computer, Smartphone und Tablet, gehören dazu.

Vorsorge zu Lebzeiten: die wirksamsten Schritte

Die Rechtslage ist die eine Seite, die praktische Umsetzung die andere. Mit wenigen Schritten lässt sich den Hinterbliebenen viel Mühe ersparen.

Der wichtigste Schritt ist eine Vollmacht über den digitalen Nachlass. Darin benennen Sie eine Person, die Sie nach Ihrem Tod in Ihren digitalen Angelegenheiten vertreten darf. Sinnvoll ist eine Formulierung, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, eine sogenannte transmortale Vollmacht. So kann die benannte Person handeln, ohne erst einen Erbschein vorlegen zu müssen. Die Vollmacht sollte klarstellen, dass sie sich auf alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten im digitalen Rechtsverkehr erstreckt.

Ebenso wichtig ist eine aktuelle Übersicht der Konten und Zugänge. Eine Liste aller wichtigen Accounts mit Benutzernamen erleichtert den Hinterbliebenen die Arbeit erheblich. Aus Sicherheitsgründen sollten die Passwörter nicht offen auf demselben Blatt stehen. Bewährt hat sich ein Passwortmanager, in dem alle Zugänge verschlüsselt gespeichert sind. Den Hinterbliebenen muss dann nur ein einziges Hauptpasswort zugänglich sein, das sicher verwahrt wird, etwa zusammen mit dem Testament oder bei einer Vertrauensperson.

In der Vollmacht oder einer ergänzenden Verfügung lässt sich auch festlegen, was mit den einzelnen Konten geschehen soll. Sie können bestimmen, welche Daten gelöscht werden sollen und wie mit Profilen in sozialen Netzwerken zu verfahren ist, also ob ein Profil gelöscht oder in einen Gedenkzustand versetzt werden soll, den viele Netzwerke anbieten.

Sinnvoll ist außerdem eine Übersicht der Endgeräte mit der Festlegung, was mit den dort gespeicherten Daten passieren soll. Achten Sie schließlich darauf, dass die benannte Person sich entweder mit der Materie auskennt oder die Erlaubnis hat, fachkundige Dritte hinzuzuziehen. Und halten Sie die Übersicht aktuell, denn eine veraltete Liste hilft im Ernstfall nur begrenzt weiter.

Warum sich der Aufwand lohnt

Das Zusammenstellen dieser Informationen ist oft schon für einen selbst aufschlussreich, weil dabei sichtbar wird, an wie vielen Stellen man im Lauf der Jahre Daten und Verträge hinterlassen hat. Je mehr unser Leben digital wird, desto wichtiger wird es, hier den Überblick zu behalten. Wer das Thema einmal in Ruhe ordnet, nimmt seinen Angehörigen im Trauerfall eine mühsame und oft belastende Suche ab.

Unser Hinweis

Eine pauschale Empfehlung für ein bestimmtes Programm oder einen bestimmten Dienst geben wir bewusst nicht, da sich der Markt schnell ändert. Wichtig ist das Prinzip: eine transmortale Vollmacht, eine sichere und aktuelle Übersicht der Zugänge und eine klare Festlegung, was mit den Konten geschehen soll. Bei Fragen rund um die Vorsorge sind wir für Sie da und ordnen das Thema gemeinsam mit Ihnen in eine sinnvolle Gesamtvorsorge ein.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt nicht die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt bzw. eine Notarin oder einen Notar im Einzelfall.

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