Bestattungskosten steuerlich absetzen: Was Angehörige wissen sollten

Belege und Taschenrechner auf dem Schreibtisch

Wir von AVE Bestattungen in München begleiten Angehörige nicht nur bei der Organisation einer würdevollen Bestattung, sondern unterstützen Sie auch bei wichtigen formalen und finanziellen Fragen. Eine davon betrifft viele Hinterbliebene: Können Bestattungskosten steuerlich abgesetzt werden?

Gerade in einer emotional belastenden Zeit ist es hilfreich zu wissen, welche Kosten für eine Bestattung vom Finanzamt steuerlich absetzbar sind und worauf dabei zu achten ist. Wir geben Ihnen einen verständlichen Überblick und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Seite.

Sie erreichen uns unter 089 / 74120307 oder per E-Mail an post@ave-bestattungen.de.

Können Bestattungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Grundsätzlich gilt: Bestattungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden, wenn sie von den Angehörigen selbst getragen wurden und nicht aus dem Nachlass oder einer Sterbegeldversicherung beglichen werden konnten.

Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben in der Regel als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung an, allerdings nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Wichtig ist dabei immer die individuelle Situation der Menschen, die zur Kostenübernahme verpflichtet sind.

Wer darf Bestattungskosten steuerlich absetzen?

Bestattungskosten können steuerlich geltend gemacht werden durch:

  • Erben, wenn sie die Kosten persönlich getragen haben
  • Angehörige, die aus rechtlichen Gründen oder aus sittlichen Gründen verpflichtet waren, die Kosten zu übernehmen
  • Personen, die die Kosten übernommen haben, weil kein ausreichender Nachlass vorhanden war

Entscheidend ist, wer die Zahlungen geleistet hat, nicht, wer den Auftrag erteilt hat.

Welche Bestattungskosten sind steuerlich absetzbar?

Zu den grundsätzlich steuerlich anerkannten Bestattungskosten zählen unter anderem:

  • Leistungen des Bestattungsinstituts einschließlich Überführung und Versorgung des Verstorbenen
  • Friedhofsgebühren und Grabnutzungsgebühren (in angemessenem Rahmen)
  • Kosten für Sarg oder Urne
  • Aufwendungen für Trauerfeier, Traueranzeigen und Todesanzeige
  • Kosten für eine angemessene Grabstätte und Grabstein

Nicht oder nur eingeschränkt steuerlich absetzbar sind oft:

  • aufwendiger Blumenschmuck und Grabschmuck
  • üppige Trauerfeiern und Bewirtung von Gästen (z. B. Leichenmahl)
  • Grabpflegekosten, da diese als laufende Kosten gelten
  • Reisekosten anlässlich der Beerdigung

Das Finanzamt prüft stets, ob die Ausgaben angemessen und notwendig waren, wobei die Angemessenheitsgrenze bei etwa 7.500 Euro liegt.

Rolle des Nachlasses und der Sterbegeldversicherung bei der steuerlichen Absetzung

Ein zentraler Punkt ist der vorhandene Nachlass:

  • Ist ausreichend Nachlass vorhanden, müssen die Bestattungskosten daraus beglichen werden, eine steuerliche Absetzung ist dann meist nicht möglich.
  • Reicht der Nachlass nicht aus, können die selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Auch Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung mindern die abzugsfähigen Kosten, sofern das Sterbegeld nicht bereits versteuert wurde.

Zumutbare Eigenbelastung beachten

Auch wenn Bestattungskosten steuerlich anerkannt werden, greift die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Diese richtet sich nach:

  • dem Einkommen
  • dem Familienstand
  • der Anzahl der Kinder

Nur der Betrag, der über dieser Grenze liegt, kann in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Deshalb fällt die tatsächliche Steuerersparnis individuell sehr unterschiedlich aus.

Welche Unterlagen sind für die Steuererklärung wichtig?

Für die steuerliche Geltendmachung sollten Sie folgende Unterlagen aufbewahren:

  • Rechnungen und Zahlungsnachweise des Bestattungsunternehmens
  • Belege für Friedhofsgebühren und Grabstätte
  • Nachweise über die Höhe des Nachlasses und eventuell erhaltenes Sterbegeld
  • Schriftverkehr mit Versicherungen oder dem Nachlassgericht

Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die Prüfung durch das Finanzamt erheblich.

Bestattungskosten bei der Erbschaftsteuer: die Erbfallkostenpauschale

Von der Einkommensteuer zu unterscheiden ist die Erbschaftsteuer. Wer erbt, kann die Kosten der Bestattung, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und weitere Kosten der Nachlassregelung als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dafür erkennt das Finanzamt einen Pauschbetrag ohne Einzelnachweis an.

Dieser Erbfallkosten-Pauschbetrag wurde zum 1. Januar 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Bis zu diesem Betrag müssen die Kosten nicht einzeln belegt werden. Liegen die tatsächlichen Kosten höher, lassen sie sich mit Belegen in voller Höhe ansetzen.

Wichtig ist der Unterschied zur Einkommensteuer: Die 15.000 Euro gelten nur bei der Erbschaftsteuer und nur für Erbinnen und Erben. Sie sind kein Freibetrag für die Einkommensteuererklärung. Ob sich der Abzug auswirkt, hängt davon ab, ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, also ob der Nachlass die persönlichen Freibeträge übersteigt.

Unsere Unterstützung für Sie

Wir von AVE Bestattungen wissen, dass organisatorische und finanzielle Fragen in der Zeit der Trauer besonders belastend sein können. Deshalb unterstützen wir Angehörige nicht nur bei der Bestattung selbst, sondern auch mit klaren Informationen und transparenten Abrechnungen, die Sie für Ihre Einkommensteuererklärung nutzen können.

Gerne erklären wir Ihnen, welche Kosten für eine Bestattung anfallen, wie diese aufgeschlüsselt werden und worauf Sie bei der weiteren Abwicklung achten sollten.

Kontaktieren Sie uns jederzeit unter 089 / 74120307 oder per E-Mail an post@ave-bestattungen.de.
Wir stehen Ihnen in dieser schweren Zeit zuverlässig und einfühlsam zur Seite.

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Wie kann ich Bestattungskosten steuerlich absetzen?

Bestattungskosten können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn die Kosten von den Angehörigen selbst getragen werden und nicht vollständig aus dem Nachlass oder einer Sterbegeldversicherung gedeckt sind. Dabei muss die zumutbare Eigenbelastung überschritten werden, damit ein steuerlicher Abzug möglich ist.

Grundsätzlich sind die Erben verpflichtet, die Kosten einer Bestattung zu tragen, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Wenn kein ausreichender Nachlass vorhanden ist, können auch unterhaltspflichtige Personen wie Eltern oder Großeltern zur Kostenübernahme herangezogen werden. Die genauen Regelungen können je nach Bundesland variieren.

Absetzbar sind Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, wie Leistungen des Bestattungsinstituts, Friedhofsgebühren, Kosten für Sarg oder Urne, Trauerfeier, Traueranzeigen und eine angemessene Grabstätte inklusive Grabstein. Aufwendungen für Grabpflege, Bewirtung oder Reisekosten werden in der Regel nicht anerkannt.

Wenn der Nachlass ausreichend ist, müssen die Bestattungskosten daraus beglichen werden, und ein steuerlicher Abzug ist meist nicht möglich. Reicht der Nachlass nicht aus, können die selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung.

Für die steuerliche Geltendmachung sollten Rechnungen und Zahlungsnachweise des Bestattungsunternehmens, Belege für Friedhofsgebühren und Grabstätte sowie Nachweise über den Nachlass und eventuell erhaltenes Sterbegeld sorgfältig aufbewahrt werden. Diese Unterlagen erleichtern die Prüfung durch das Finanzamt erheblich.

Felix Kolthoff

Geschäftsführer von AVE Bestattungen München. Wir sind seit 2012 in München tätig und stellen die Rechnung auf den Namen der verstorbenen Person aus, damit Bank und Finanzamt sie eindeutig zuordnen können. Fragen zu diesem Beitrag? Rufen Sie uns an unter 089 / 741 203 07.

Felix Kolthoff

Geschäftsführer von AVE Bestattungen München. Wir sind seit 2012 in München tätig und begleiten Familien von der ersten Beratung bis zur Beisetzung. Fragen zu diesem Beitrag? Rufen Sie uns an unter 089 / 741 203 07.

Inhalt

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